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Statuten (Klick auf einen Titel eröffnet die unterliegende
Ebene)
- Name, Dauer und Sitz
- Unter dem Namen "Gewerbe Kreuzlingen" besteht ein Verein, für den
die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend
andere Regelungen getroffen werden. Der Verein ist gleichzeitig Mitglied
des Kantonalen Gewerbeverbandes.
- Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit
dem Kalenderjahr.
- Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
- Zweck
- Der Verein wahrt die Interessen der KMU und nimmt aktiv am
öffentlichen Geschehen teil. Er sorgt für die Durchführung einer
attraktiven Leistungsschau und setzt sich für die Förderung des
Bildungwesens und des beruflichen Nachwuchses ein.
- Massgebend ist das Leitbild des Vereins.
- Organisation
- Organe des Verein sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
- Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten
Jahreshälfte statt.
- Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom
Vorstand, oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktiv-
und Ehrenmitglieder einberufen werden.
- Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Aufzählung der
Traktanden und muss 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei den
Mitgliedern sein.
- Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse
zu:
- Genehmigung von Jahresbericht und -rechnung
- Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
- Wahl von Präsident und Vorstand
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung aller Geschäfte, die vom Vorstand, von
Spezialkommissionen oder von Mitgliedern beantragt werden
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins.
- Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- drei bis fünf weiteren Mitgliedern
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Verein wird hauptsächlich durch den Präsidenten nach aussen
vertreten. Für den Zahlungsverkehr führen Kassier und Präsident oder
Vizepräsident Kollektivunterschrift.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- aktive und innovative Vereinsleitung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Spezialkommissionen
- Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der
Generalversammlung eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden
sie wieder aufgelöst.
- Rechnungsrevisoren
- Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Revisoren sind verpflichtet, die Rechnung zu prüfen und an
der Generalversammlung schriftlich zu berichten und Antrag auf
Entlastung des Vorstandes zu stellen.
- Finanzen
- Einnahmen
- Einnahmen erhält der Verein aus
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Entschädigungspauschalen (z.B. Leistungsschau)
- allfällige andere Zuwendungen
- Ausgaben
- Als Vereinsausgaben gelten
- Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti,
Inserate etc.
- Jahresbeiträge an andere Organisationen
- besondere Ausgaben gemäss Beschluss durch Vorstand oder
Generalversammlung.
- Rechnungsabschluss
- Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.
- Finanzkompetenz
- Die Kompetenz des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben beträgt
Fr. 2'000.-.
- Haftung
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
- Mitgliedschaft
- Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Aktiv und Ehrenmitgliedern. Als Aktivmitglied
kann jede Einzelfirma oder juristische Person, die eine Firma verkörpert,
aufgenommen werden.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als
solche sind sie beitragsfrei.
- Beitritt und Ernennung
- Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Abgewiesenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen.
Rekurse sind schriftlich innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung dem
Vorstand einzureichen.
- Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern wird vom Vorstand oder von Mitgliedern
an der Generalversammlung beantragt.
- Rechte und Pflichten
- Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an den Vereinsversammlungen
stimmberechtigt.
- Aktivmitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu
entrichten.
- Erlöschen der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Jahres
- durch Auflösung der Firma
- durch Ausschluss
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jeder Anspruch am
Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch
zu entrichten.
- Schlussbestimmungen
- Beschlussfassung und Wahlen
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden, mit
Ausnahme der unter 6.2 und 6.3 beschriebenen, durch das absolute Mehr der
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die vom Präsidenten
abgegebene Stimme doppelt.
- Wahlen erfolgen offen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit zählt die vom Präsidenten abgegebene Stimme doppelt.
- Revision der Statuten
- Für Statutenänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor
der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
- Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens
vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
- Liquidation
- Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein
allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband für eine
spätere Neugründung in Aufbewahrung zu übergeben. Die Anlagenzinsen mehren
den Vermögensüberschuss.
- Inkraftsetzung der Statuten
- Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. April 2002
genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Ausgaben.
Der Präsident: Oliver Fahrion
Der Sekretär: Jürg Kocherhans
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