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Statuten (Klick auf einen Titel eröffnet die unterliegende Ebene)

  1. Name, Dauer und Sitz
    1. Unter dem Namen "Gewerbe Kreuzlingen" besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend andere Regelungen getroffen werden. Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.
    2. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
    3. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.
  2. Zweck
    1. Der Verein wahrt die Interessen der KMU und nimmt aktiv am öffentlichen Geschehen teil. Er sorgt für die Durchführung einer attraktiven Leistungsschau und setzt sich für die Förderung des Bildungwesens und des beruflichen Nachwuchses ein.
    2. Massgebend ist das Leitbild des Vereins.
  3. Organisation
    1. Organe des Verein sind
      1. die Generalversammlung
      2. der Vorstand
      3. Spezialkommissionen
      4. Rechnungsrevisoren
    2. Die Generalversammlung
      1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
      2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand, oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktiv- und Ehrenmitglieder einberufen werden.
      3. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Aufzählung der Traktanden und muss 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei den Mitgliedern sein.
      4. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
        • Genehmigung von Jahresbericht und -rechnung
        • Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
        • Wahl von Präsident und Vorstand
        • Wahl der Rechnungsrevisoren
        • Ernennung von Ehrenmitgliedern
        • Ausschluss von Mitgliedern
        • Beratung aller Geschäfte, die vom Vorstand, von Spezialkommissionen oder von Mitgliedern beantragt werden
        • Revision der Statuten
        • Auflösung des Vereins.
    3. Vorstand
      1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
        • dem Präsidenten
        • dem Vizepräsidenten
        • dem Sekretär
        • dem Kassier
        • drei bis fünf weiteren Mitgliedern
      2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
      3. Der Verein wird hauptsächlich durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Für den Zahlungsverkehr führen Kassier und Präsident oder Vizepräsident Kollektivunterschrift.
      4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
        • aktive und innovative Vereinsleitung
        • Aufnahme von Mitgliedern
        • Verwaltung des Vereinsvermögens
        • Vorbereitung der Generalversammlung
        • Vollzug der Vereinsbeschlüsse
    4. Spezialkommissionen
      1. Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der Generalversammlung eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden sie wieder aufgelöst.
    5. Rechnungsrevisoren
      1. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
      2. Die Revisoren sind verpflichtet, die Rechnung zu prüfen und an der Generalversammlung schriftlich zu berichten und Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
  4. Finanzen
    1. Einnahmen
      1. Einnahmen erhält der Verein aus
        • Mitgliederbeiträgen
        • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
        • Entschädigungspauschalen (z.B. Leistungsschau)
        • allfällige andere Zuwendungen
    2. Ausgaben
      1. Als Vereinsausgaben gelten
        • Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Inserate etc.
        • Jahresbeiträge an andere Organisationen
        • besondere Ausgaben gemäss Beschluss durch Vorstand oder Generalversammlung.
    3. Rechnungsabschluss
      1. Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.
    4. Finanzkompetenz
      1. Die Kompetenz des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben beträgt Fr. 2'000.-.
    5. Haftung
      1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  5. Mitgliedschaft
    1. Arten der Mitgliedschaft
      1. Der Verein besteht aus Aktiv und Ehrenmitgliedern. Als Aktivmitglied kann jede Einzelfirma oder juristische Person, die eine Firma verkörpert, aufgenommen werden.
      2. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche sind sie beitragsfrei.
    2. Beitritt und Ernennung
      1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
      2. Abgewiesenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Rekurse sind schriftlich innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung dem Vorstand einzureichen.
      3. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern wird vom Vorstand oder von Mitgliedern an der Generalversammlung beantragt.
    3. Rechte und Pflichten
      1. Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist an den Vereinsversammlungen stimmberechtigt.
      2. Aktivmitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
    4. Erlöschen der Mitgliedschaft.
      1. Die Mitgliedschaft erlischt
        • durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Jahres
        • durch Auflösung der Firma
        • durch Ausschluss
      2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht jeder Anspruch am Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
  6. Schlussbestimmungen
    1. Beschlussfassung und Wahlen
      1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden, mit Ausnahme der unter 6.2 und 6.3 beschriebenen, durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die vom Präsidenten abgegebene Stimme doppelt.
      2. Wahlen erfolgen offen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die vom Präsidenten abgegebene Stimme doppelt.
    2. Revision der Statuten
      1. Für Statutenänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
    3. Auflösung des Vereins
      1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
    4. Liquidation
      1. Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband für eine spätere Neugründung in Aufbewahrung zu übergeben. Die Anlagenzinsen mehren den Vermögensüberschuss.
    5. Inkraftsetzung der Statuten
      1. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 4. April 2002 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Ausgaben.

 

Der Präsident:    Oliver Fahrion

Der Sekretär:    Jürg Kocherhans