Sonntagsverkauf
Gemäss Gesetz dürfen in Verkaufsgeschäften an vier Sonntagen
vor dem 24. Dezember Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bewilligungsfrei beschäftigt werden.
Das Einholen einer Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, entfällt somit.
An den folgenden Feier- und Ruhetagen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Wochentag, werden keine Bewilligungen erteilt:
1. Januar
2. Januar
1. Mai
Ostermontag
Pfingsmontag
Auffahrt
1. August (ausgenommen Feuerwerksverkauf)
24. Dezember (sofern dieser auf einen Sonntag fällt)
26. Dezember
27. Dezember (sofern diese auf einen Sonntag fällt)
2019 sind die Sonntagsverkäufe am 15. und 22. Dezember bewilligt. Weitere Informationen zu den bewilligten Öffnungszeiten an
Feiertagen finden Sie auf dem folgenden Schreiben der Stadt Kreuzlingen: