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DETAILHANDEL IN KREUZLINGEN

Sonntagsverkauf


Gemäss Gesetz dürfen in Verkaufsgeschäften an vier Sonntagen vor dem 24. Dezember Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bewilligungsfrei beschäftigt werden.

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Das Einholen einer Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, entfällt somit.

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An den folgenden Feier- und Ruhetagen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Wochentag, werden keine Bewilligungen erteilt:

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  • 01. Januar

  • 02. Januar

  • 01. Mai

  • Ostermontag

  • Pfingstmontag

  • Auffahrt

  • 01. August (ausgenommen Feuerwerksverkauf)

  • 24. Dezember (sofern dieser auf einen Sonntag fällt)

  • 26. Dezember

  • 27. Dezember (sofern dieser auf einen Sonntag fällt)

 

Die Sonntagsverkäufe in diesem Jahr werden rechtzeitig bekannt gegeben.

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