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DETAILHANDEL IN KREUZLINGEN

Sonntagsverkauf


Gemäss Gesetz dürfen in Verkaufsgeschäften an vier Sonntagen vor dem 24. Dezember Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bewilligungsfrei beschäftigt werden.

Das Einholen einer Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, entfällt somit.

An den folgenden Feier- und Ruhetagen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Wochentag, werden keine Bewilligungen erteilt:

  • 01. Januar

  • 02. Januar

  • 01. Mai

  • Ostermontag

  • Pfingstmontag

  • Auffahrt

  • 01. August (ausgenommen Feuerwerksverkauf)

  • 24. Dezember (sofern dieser auf einen Sonntag fällt)

  • 26. Dezember

  • 27. Dezember (sofern dieser auf einen Sonntag fällt)

 

Die Sonntagsverkäufe in diesem Jahr werden rechtzeitig bekannt gegeben.

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